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Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt in Kraft

Am 01.03.2020 ist das neue Fachkräfteeinwanderungsgesetz in Kraft getreten. Eine weitere Öffnung des deutschen Arbeitsmarktes für qualifizierte Fachkräfte ist zu begrüßen. Als eine praktische Verbesserung ist besonders die Möglichkeit für Fachkräfte mit akademischer Ausbildung hervorzuheben, einen Berufseinstieg auch unterhalb ihrer Qualifikation zu finden. Dies war bislang durch eine strikte „Entsprechungsklausel“, also das Erfordernis, dass die Beschäftigung der beruflichen Qualifikation entsprechen soll, kaum möglich.

In der Praxis bedeutet das folgendes (ein realer Fall): Ein ausländischer Student, der einen deutschen Hochschulabschluss beispielsweise in Chemie erworben hat, durfte bislang keine Tätigkeit bei DHL aufnehmen, wenn das Stellenangebot „lediglich“ eine qualifizierte Berufsausbildung vorausgesetzt hat. Dies galt auch dann, wenn der Arbeitgeber gerade diesen ausländischen Arbeitnehmer aufgrund dessen Sprachkenntnisse und anderer soft skills unbedingt haben wollte. Nunmehr sollen ausländische Hochschulabsolventen auch in Berufen tätig werden dürfen, die im bestehenden fachlichen Kontext üblicherweise eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen.

Die Erteilung eines Aufenthaltstitels für weniger qualifizierte Tätigkeiten, etwa als Lagerist oder Bauarbeiter, bleibt  in der Regel  – Ausnahmen sind im Aufenthaltsgesetz geregelt – weiterhin nicht möglich, auch wenn der Bedarf an Arbeitskräften auf dem hiesigen Arbeitsmarkt nicht gedeckt werden kann.