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AUSLÄNDISCHE FACHKRÄFTE

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Wenn Sie in Ihrem Unternehmen eine ausländische Fachkraft einstellen möchten, dann gilt es aus anwaltlicher Sicht, einiges zu beachten. Zu klären ist zunächst, ob die neue Mitarbeiterin oder der neue Mitarbeiter überhaupt einen Aufenthaltstitel in Deutschland benötigt. Ist das der Fall, muss in der Regel die Erteilung eines Visums zum Zwecke der Beschäftigung als Fachkraft bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden.

Fehler im Visumverfahren können zur Ablehnung des Visumsantrages, jedenfalls zu einer erheblichen Zeitverzögerung führen. Das Visumverfahrens sollte deshalb sorgfältig vorbereitet werden. Optimal ist es, wenn das Visumverfahren durch einen Spezialisten im Bereich des Migrationsrechts von Anfang an begleitet wird.

Als Fachanwalt für Migrationsrecht mit einem Tätigkeitsschwerpunkt Arbeitsmigration berate und vertrete ich bundesweit Unternehmen und Arbeitgeber bei der Einstellung ausländischer Fachkräfte. Ich prüfe, ob die Qualifikation der künftigen Angestellten für die Erteilung eines Einreisevisums ausreicht und erkläre die einzelnen Schritte. Im Visumverfahren übernehme ich die Kommunikation mit der deutschen Botschaft im Ausland sowie gegebenenfalls mit der Bundesagentur für Arbeit und der zuständigen Ausländerbehörde vor Ort, kontrolliere die notwendigen Unterlagen und bereite eine anwaltliche Stellungnahme vor.

Jederzeit können Sie mich sehr gern zu Fragen der Einstellung von ausländischen Fachkräften kontaktieren.

 

Vander Elst Visum

Ein in der aufenthaltsrechtlichen Praxis sehr wichtiges Visum zur Beschäftigung ist das sogenannte Vander Elst Visum, genannt nach einer entsprechenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH).

Das Vander Elst Visum kann erteilt werden, wenn ein Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR (Island, Liechtenstein und Norwegen) einen Arbeitnehmer für eine zeitlich befristete Erbringung einer Dienstleistung nach Deutschland entsendet. Das Vander Elst Visum ermöglicht auch eine unqualifizierte Beschäftigung, beispielsweise im Baugewerbe, in der Gastronomie, im Hotelbereich etc. Außerhalb der europäischen Dienstleistungsfreiheit und der damit verbundenen Vander Elst Visa ist der Zugang von Drittstaatsangehörigen, die keine Fachkräfte im Sinne des Aufenthaltsgesetzes sind, zum deutschen Arbeitsmarkt in der Regel nicht möglich.

Beispielhaft sieht der Fall so aus: Ein Unternehmen mit Sitz in Polen beschäftigt ordnungsgemäß ukrainische Staatsangehörige, die hierzu über einen polnischen Aufenthaltstitel verfügen. Das polnische Unternehmen schließt einen Dienstleistungsvertrag mit einem deutschen Unternehmen und entsendet den ukrainischen Mitarbeiter zur Ausführung des Auftrages nach Deutschland. Die Entsendung kann nur vorübergehend erfolgen, eine zeitliche Grenze ist im Gesetz jedoch nicht genannt. Nach einzelnen Entscheidungen des EuGH ist auch eine Entsendung für eine Dauer von mehr als einem Jahr möglich.