d
Follow us

EINREISE UND AUFENTHALT

Das Migrationsrecht beschäftigt sich mit der Frage, ob für Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ein Visum und eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich sind und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen sie erteilt werden. Das Rechtsgebiet ist sehr komplex und zudem stets vielfältigen Änderungen unterworfen. Eine Spezialisierung ist daher für die im Migrationsrecht tätigen Rechtsanwälte unabdingbar.

Als Fachanwalt für Migrationsrecht löse ich tagtäglich schwierige aufenthaltsrechtliche Konstellationen für meinen Mandanten. Die nachfolgenden Ausführungen geben einen kleinen Überblick über häufige Themen meiner Beratungstätigkeit im Aufenthaltsrecht.

 

Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung

Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung setzt in der Regel voraus, dass es sich bei dem ausländischen Antragsteller um eine Fachkraft im Sinne des Aufenthaltsgesetzes handelt. Das Gesetz unterscheidet zwischen einer Fachkraft mit Berufsausbildung und einer Fachkraft mit akademischer Ausbildung. Es können somit sowohl Hochschulabsolventen als auch Personen mit einem Berufsausbildungsabschluss einen Aufenthaltstitel für eine Erwerbstätigkeit in Deutschland erhalten.

Erforderlich ist ein konkretes Arbeitsplatzangebot, d. h. ein Arbeitsvertrag. Außerdem muss die Bundesagentur für Arbeit der anvisierten Beschäftigung zustimmen; die Zustimmung holt die zuständige Ausländerbehörde intern ein. Es muss sich zudem um eine qualifizierte Beschäftigung handeln und die Qualifikation, also die Hochschul- oder Berufsausbildung des Bewerbers, muss ihn zur Ausübung dieser Beschäftigung befähigen.

Wie bei jedem anderen Aufenthaltstitel, muss der ausländische Antragsteller auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Beschäftigungszwecken mit einem entsprechenden nationalen Visum eingereist sein.

 

Blaue Karte EU

Die Blaue Karte EU begründet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausübung einer nichtselbstständigen Arbeitstätigkeit. Die Blaue Karte berechtigt zur Einreise sowie zum Aufenthalt im Bundesgebiet und gewährt Zugang zum Arbeitsmarkt.

Der Antragsteller muss ein Hochschulabsolvent sein. Akzeptiert werden ein deutscher  oder ein ausländischer Hochschulabschluss, der einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist. Die beabsichtigte Beschäftigung muss der Hochschulbildung entsprechen, d. h. es muss ein Zusammenhang zwischen dem Studium und der ausgeübten Tätigkeit bestehen.

Außerdem muss der Antragsteller einen Arbeitsvertrag mit einem bestimmten Mindestgehalt nachweisen. Im Jahr 2021 liegt das Bruttomindestgehalt bei 56.800 Euro. In den sogenannten Mangelberufen liegt die Gehaltsgrenze etwas niedriger. Dies betrifft insbesondere Ärzte, Ingenieure, Naturwissenschaftler, Mathematiker, sowie Fachkräfte der Informations- und Kommunikationstechnologie. Hier liegt die Gehaltsuntergrenze aktuell (2021) bei 44.304 Euro.

Der Inhaber einer Blauen Karte EU hat einen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis, d.h. einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, wenn er mindestens 33 Monate eine Beschäftigung, die den vorgenannten Voraussetzungen entspricht, ausgeübt und für diesen Zeitraum Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer vergleichbaren Versicherungs- bzw. Versorgungseinrichtung geleistet hat. Kann der Antragsteller Deutschkenntnisse auf der Stufe B1 nachweisen, so kann ihm die Niederlassungserlaubnis bereits nach 21 Monaten erteilt werden.

Die Blaue Karte EU kann unter Umständen ohne das erforderliche Visum direkt in Deutschland beantragt werden.

 

Ehegattennachzug

Bei der Einreise des Ehegatten eines in Deutschland lebenden Ausländers ist als Erstes zu prüfen, ob der Ausländer, zu dem der Ehegattennachzug stattfindet, einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt. Bei bestimmten Aufenthaltstiteln ist eine Voraufenthaltsdauer von zwei Jahren vorgesehen.

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist der Nachweis einfacher deutscher Sprachkenntnisse (A1) des Ehegatten. Der Nachweis kann durch Vorlage eines Sprachzertifikates einer anerkannten Sprachschule erbracht werden. Einige Ausnahmen sind im AufenthG genannt.

Die zentrale Frage der Familienzusammenführung zu einem in Deutschland lebenden Ausländer ist die Sicherung des Lebensunterhalts. Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn der Ausländer Ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Die Einnahmen und die Ausgaben der Familie, der sogenannten Bedarfsgemeinschaft, sind in jedem Einzelfall konkret zu berechnen und der deutschen Auslandsvertretung bzw. der örtlich zuständigen Ausländerbehörde nachzuweisen. Das Einreisevisum wird nur erteilt, wenn der Lebensunterhalt nachhaltig, unter Berücksichtigung einer Zukunftsprognose, gesichert ist.

Erfolgt der Ehegattennachzug zu einem Deutschen, soll die Aufenthaltserlaubnis dem Ehegatten in der Regel hingegen auch dann erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt nicht gesichert ist.

Vor der Einreise ist grundsätzlich das Visumsverfahren im Heimatland zu durchlaufen.

 

Kindernachzug

In der Beratungspraxis geht es manchmal um die Frage, ob die im Ausland lebenden minderjährigen Kinder des Mandanten eine rechtliche Möglichkeit haben, in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zu bekommen.

Nach § 32 Abs. 3 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. Nach § 32 Abs. 2 AufenthG ist einem minderjährigen ledigen Kind, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn es die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann, und beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen.

Hinzukommt, dass die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt werden müssen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gilt, dass der Lebensunterhalt der Kinder in Deutschland ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeträger gesichert werden muss. Der Unterhaltsbedarf umfasst außerdem einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz.

Bei einem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr bereits vollendet hat, sind weitere Anspruchsvoraussetzungen zu beachten: Es muss insbesondere die deutsche Sprache beherrschen. Die Deutschkenntnisse müssen über das Niveau der ausreichenden Kenntnisse hinausgehen und die Stufe C 1 erreichen.

Ein Nachzug der minderjährigen ledigen Kinder zu deutschen Staatsangehörigen ist nach § 28 AufenthG hingegen weder an die Sicherung des Lebensunterhalts noch die Beherrschung der deutschen Sprache geknüpft.

 

Familiennachzug: Eltern

Bei erwachsenen „sonstigen“ Familienangehörigen eines volljährigen Ausländers verlangt das Aufenthaltsgesetz, das die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Hierzu gehört der Familiennachzug mit den Eltern.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts setzt eine außergewöhnliche Härte grundsätzlich voraus, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Die Beziehung zwischen erwachsenen Familienangehörigen in aller Regel in ihrem verfassungsrechtlichen Kern auf eine Begegnungsgemeinschaft angelegt und kann deshalb durch wiederholte Besuche, durch Brief- und Telefonkontakte sowie durch Zuwendungen aufrechterhalten werden. Weitergehende Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben sich allerdings dann, wenn ein Familienmitglied ein eigenständiges Leben nicht führen kann, auf wesentliche Lebenshilfe angewiesen ist und ein anderes Familienmitglied diese Hilfe tatsächlich regelmäßig erbringt und die Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Umständen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft.

Das Kriterium der außergewöhnlichen Härte zu erfüllen gestaltet sich in der Praxis sehr schwierig. Meistens handelt es sich um ausländische Eltern der Mandanten, die irgendwo in einer schlecht besiedelten Kleinstadt in der Peripherie zwischen Wäldern und Feldern wohnen. Die öffentliche Verkehrsanbindung funktioniert dort sehr schlecht, insbesondere im Winter bei Schnee. Es mangelt zudem an einer angemessenen ärztlichen Versorgung. In den Krankenhäusern sind die Medikamente defizitär. In den Kleinstädten gibt es keinen Arzt. Die alten Menschen sind auf die Lebenshilfe ihrer in der Bundesrepublik lebenden Kinder dringend angewiesen. Bei dieser Sachlage verdrängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, andere Belange, sodass es Sinn machen kann, zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug nach § 36 Abs. 2 S. 1 AufenthG zu beantragen.

Gern berate ich Sie zu den rechtlichen Voraussetzungen eines Familiennachzuges bei Berücksichtigung Ihres konkreten Einzelfalls.

 

Niederlassungserlaubnis des Ehegatten

Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Rahmen des Familiennachzuges nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG hängt von der Erfüllung folgender rechtlicher Voraussetzungen ab:

Der Ausländer, der in der Bundesrepublik Deutschland lebt und mit einem deutschen Staatsangehörigen / einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist, muss seit mehr als drei Jahren eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung besitzen. Die familiäre Lebensgemeinschaft muss  im Bundesgebiet weiter fortbestehen.

Handelt es sich um einen Familiennachzug eines Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge, ist darüber hinaus erforderlich, dass dem ausländischen Elternteil das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er aufgrund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben.

Ferner darf kein Ausweisungsgrund vorliegen. Beispielsweise kann es bei einer strafrechtlichen Verurteilung problematisch werden.

Außerdem muss sich der Ausländer auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können. Die Sprachanforderungen entsprechen der Stufe A1.

Schließlich ist die Sicherung des Lebensunterhalts – hierzu gehört ein hinreichender Krankenversicherungsschutz – nachzuweisen.

 

Auskunft aus dem Schengener Informationssystem

Die Mitgliedsstaaten der Europäischen Union unterhalten seit 1995 ein gemeinsames Fahndungssystem, das Schengener Informationssystem (SIS). Dies ermöglicht den nationalen Polizei- und Justizbehörden, Fahndungsdaten auszutauschen und gemeinsam darauf zuzugreifen, beispielsweise über gestohlene Fahrzeuge oder Kunstwerke bzw. über Personen, die steckbrieflich gesucht werden oder die ausgewiesen werden sollen.

Es kommt vor, dass personenbezogene Daten missbraucht worden sind oder aus einem sonstigen Grund einer Berichtigung bzw. Korrektur bedürfen. Es bestehen insbesondere folgende Rechte der Betroffenen:

  • Auskunft über die im SIS gespeicherten persönlichen Daten
  • Berichtigung unrichtiger Daten
  • Löschung unrechtmäßig gespeicherter Daten
  • Einleitung eines Verfahrens bei Gericht oder den zuständigen Stellen, um Berichtigung oder Löschung der Informationen zu erlangen
  • Überprüfung der gespeicherten Daten und deren Nutzung

Die Entscheidung über die Frage, ob ein personenbezogenes Datum im Sinne des Schengener Durchführungsübereinkommens gelöscht wird, stellt einen Verwaltungsakt dar, der nach § 3 Abs. 1a BKAG nur vom Bundeskriminalamt erlassen werden kann. Der Anspruch auf Löschung der Ausschreibung im Schengener Informationssystem ergibt sich aus dem Schengener Durchführungsübereinkommen. Jeder hat das Recht, auf seine Person bezogene unrichtige Daten berichtigen oder unrechtmäßig gespeicherte Daten löschen zu lassen.

Ich unterstütze Mandanten, die aufgrund der unrichtigen oder unrechtmäßig gespeicherten Daten im Schengener Informationssystem aus einem Drittland nicht in den Schengen-Raum einreisen können, weil sie kein Schengen-Visum erhalten.